ZFU-Zulassung bei Online-Kursen: Was das BGH-Urteil 2025 bedeutet
Kurz gesagt: Ein Online-Kurs mit überwiegend aufgezeichneten Inhalten und einer Erfolgskontrolle kann ein „Fernlehrgang“ im Sinne des Gesetzes sein. Fehlt dafür die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig – und gezahlte Beträge sind grundsätzlich zurückzufordern. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 gilt das ausdrücklich auch dann, wenn der Käufer Unternehmer ist.
Das Wichtigste in Kürze
- ZFU: die staatliche Stelle in Köln, die Fernlehrgänge zulässt.
- Drei Merkmale: Entgelt, räumliche Trennung, Überwachung des Lernerfolgs.
- Ohne Zulassung: Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG), Geld grundsätzlich zurück.
- BGH 12.06.2025 (III ZR 109/24): gilt auch für Unternehmer.
- Prüfen: im öffentlichen ZFU-Verzeichnis nach Anbieter oder Zulassungsnummer.
Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmter Vertrag nichtig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem konkreten Streit hilft anwaltlicher Rat weiter.
Was ist die ZFU – und was das FernUSG?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stammt aus den 1970er-Jahren und schützt Menschen, die einen Fernlehrgang bezahlen. Es verlangt, dass zulassungspflichtige Fernlehrgänge vor dem Verkauf staatlich geprüft werden. Zuständig dafür ist die ZFU, die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht mit Sitz in Köln.
Lange galt das Gesetz als Sache klassischer Fernschulen – Lehrbriefe, Hefte, ein Abschluss per Post. Mit dem Boom von Online-Kursen, Mentoring- und Coaching-Programmen ist die Frage neu gestellt worden: Ist ein Programm aus aufgezeichneten Videos, Gruppen-Calls und Aufgaben ein „Fernlehrgang“ im Sinne dieses Gesetzes? Die Gerichte sagen zunehmend: Es kann einer sein.
Wann braucht ein Online-Kurs eine Zulassung?
§ 1 FernUSG definiert Fernunterricht über drei Merkmale. Treffen alle drei zu, liegt ein Fernlehrgang vor:
- Entgelt: Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgt gegen Bezahlung.
- Räumliche Trennung: Lehrender und Lernender sind „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“. Genau hier setzt die neue Rechtsprechung an: Ein Kurs, der überwiegend aus vorab aufgezeichneten Inhalten besteht, erfüllt dieses Merkmal – auch wenn es hin und wieder Live-Calls gibt.
- Überwachung des Lernerfolgs: Der Anbieter oder ein Beauftragter überwacht den Lernfortschritt. Das kann schon durch Aufgaben, Feedback, Gruppen-Calls oder die Möglichkeit gegeben sein, Fragen zu stellen.
Der Knackpunkt ist meist Merkmal drei. Viele Anbieter argumentieren, sie „überwachten keinen Lernerfolg“. Gerichte legen den Begriff aber weit aus: Schon eine begleitende Betreuung kann ausreichen. Fehlt jede Form von Kontrolle und ist der Kurs reines Selbststudium ohne Rückkanal, kann das FernUSG dagegen nicht greifen.
Was hat der BGH 2025 entschieden?
Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 109/24 zwei Dinge klargestellt, die viele Anbieter kalt erwischt haben:
- Das FernUSG gilt auch für Unternehmer. Die verbreitete Annahme, B2B-Coaching sei ausgenommen, weil der Käufer kein Verbraucher ist, ist damit überholt. Der Schutz greift unabhängig davon, ob jemand als Privatperson oder als Unternehmer bucht.
- Überwiegend asynchrone Online-Formate begründen die räumliche Trennung. Ein Programm, das im Kern aus aufgezeichneten Videos besteht, ist damit „Fernunterricht“, selbst wenn einzelne Live-Termine dazugehören.
In der Folge haben mehrere Instanzgerichte im Herbst 2025 ähnlich entschieden. Die Richtung ist klar: Wer strukturierte, bezahlte Online-Kurse mit Betreuung verkauft, muss sich mit der Zulassungsfrage auseinandersetzen.
Warum die Frage so lange offen war
Das FernUSG stammt aus einer Zeit ohne Internet. Der klassische Fernunterricht war die Fernschule mit Lehrbriefen per Post – und für die war klar, dass sie eine Zulassung braucht. Online-Kurse und Coaching-Programme gab es damals nicht, also stand im Gesetz auch nichts Ausdrückliches dazu.
Über Jahre stützten sich viele Anbieter auf zwei Annahmen. Erstens: Ein Programm aus Live-Calls und Videos sei kein „Fernunterricht“, weil man sich ja regelmäßig sehe. Zweitens: Selbst wenn das FernUSG greife, schütze es nur Verbraucher, nicht Unternehmer – und Hochpreis-Coaching richte sich an Selbstständige. Auf beiden Annahmen ruhte ein ganzes Geschäftsmodell mit vierstelligen Programmpreisen.
Beide Annahmen sind mit der jüngeren Rechtsprechung ins Wanken geraten und mit dem BGH-Urteil vom Juni 2025 höchstrichterlich verworfen worden. Das ist der Grund, warum die Diskussion gerade jetzt so laut ist: Es geht nicht um eine neue Regel, sondern um die Klarstellung, dass eine alte Regel auch für ein junges Geschäftsmodell gilt.
Welche Folgen hat eine fehlende Zulassung?
Die Rechtsfolge steht in § 7 FernUSG und ist deutlich: Ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die nach § 12 erforderliche Zulassung geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig heißt: Der Vertrag gilt von Anfang an als nicht geschlossen. Wer schon gezahlt hat, kann den Betrag grundsätzlich zurückverlangen – oft auch dann, wenn der Kurs bereits genutzt wurde.
Für Käufer eines nicht zugelassenen Programms ist das ein starker Hebel. Für Anbieter ist es ein erhebliches Risiko: Rückforderungen können sich summieren, und die Beweislast für eine ordnungsgemäße Zulassung liegt bei ihnen. Das erklärt, warum das Urteil in der Branche so viel Aufmerksamkeit bekommen hat.
Wie prüfe ich die Zulassung selbst?
Bevor du ein teures Online-Programm buchst, kannst du die Zulassung in wenigen Minuten selbst prüfen:
- ZFU-Verzeichnis: Die ZFU führt ein öffentliches Verzeichnis zugelassener Fernlehrgänge. Dort kannst du nach Anbieter oder Lehrgang suchen.
- Zulassungsnummer: Zugelassene Lehrgänge haben eine Nummer. Seriöse Anbieter geben sie im Impressum, in den AGB oder auf der Kursseite an.
- Nachfragen: Findest du weder Eintrag noch Nummer, frag den Anbieter direkt, ob der Kurs zulassungspflichtig ist und wie er das einordnet. Die Antwort ist aufschlussreich.
Wichtig: Keine Zulassung zu finden bedeutet nicht automatisch, dass ein Vertrag nichtig ist – manche Angebote sind schlicht nicht zulassungspflichtig, etwa reines Selbststudium ohne Betreuung oder eine echte Einzelberatung ohne Lehrgangscharakter. Umgekehrt ist eine vorhandene Zulassung ein gutes Zeichen für die Ernsthaftigkeit des Anbieters.
Was heißt das vor dem Kauf?
Für dich als Interessent ist die Zulassungsfrage vor allem ein Qualitäts- und Sicherheitssignal. Ein zugelassener Lehrgang wurde inhaltlich geprüft, und im Streitfall stehst du rechtlich gut da. Bei einem nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen Programm trägst du das Risiko – hast aber, dank § 7 FernUSG, auch ein Rückforderungsrecht in der Hand.
Unser Rat ist schlicht: Bei jedem bezahlten, strukturierten Online-Kurs oder Coaching-Programm lohnt der kurze Blick ins ZFU-Verzeichnis oder die Frage nach der Zulassungsnummer – so, wie man bei einem Handwerker nach Referenzen fragt. Das gilt unabhängig davon, wie bekannt der Name auf der Verkaufsseite ist.
Was das Urteil für Anbieter bedeutet
Die Rechtsprechung trifft nicht nur Käufer, die ihr Geld zurückwollen, sondern vor allem die Anbieter. Wer strukturierte, bezahlte Online-Programme verkauft, hat seit dem Urteil im Wesentlichen drei Wege:
- Zulassung beantragen: den Lehrgang bei der ZFU einreichen und zulassen lassen. Das kostet Zeit und Geld, macht das Angebot aber rechtssicher und ist zugleich ein Qualitätssiegel nach außen.
- Das Format umbauen: weg vom überwiegend aufgezeichneten Kurs, hin zu echtem Live-Anteil – oder ganz ohne begleitende Erfolgskontrolle. Fällt eines der drei Merkmale weg, greift das FernUSG nicht mehr.
- Das Risiko tragen: weitermachen wie bisher und hoffen, dass niemand klagt. Angesichts der klaren BGH-Linie und der Rückforderungsmöglichkeit ist das der teuerste Weg, sobald ein Teilnehmer sein Geld einfordert.
Für dich als Interessent ist das aus zwei Gründen nützlich zu wissen. Erstens erklärt es, warum manche Programme ihr Format gerade ändern oder plötzlich eine Zulassungsnummer angeben. Zweitens ist die Reaktion eines Anbieters auf deine Nachfrage selbst ein Signal: Wer offen mit der Zulassungsfrage umgeht, hat meist die saubere Lösung gewählt. Wer ausweichend reagiert, eher nicht.
Was nicht unter das FernUSG fällt
Das Gesetz ist kein Verbot von Online-Bildung, und nicht jedes digitale Angebot ist ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang. Außen vor bleiben typischerweise:
- Reines Selbststudium ohne Betreuung: ein Videokurs, den man allein durcharbeitet, ohne jede Erfolgskontrolle, Rückfrage oder Betreuung, erfüllt das dritte Merkmal nicht.
- Echte Live-Seminare vor Ort: Wenn Lehrender und Lernende im selben Raum sind, fehlt die räumliche Trennung.
- Einzelne Beratungsleistungen: eine punktuelle Beratung ohne Lehrgangscharakter ist kein Fernunterricht.
- Reine Software oder Werkzeuge: Der Zugang zu einem Programm ist keine Wissensvermittlung im Sinne des Gesetzes.
Die Grauzone liegt dazwischen: Programme, die sich „Mastermind“, „Mentoring“ oder „Begleitung“ nennen, aber im Kern aus Videomodulen mit Aufgaben und Feedback bestehen. Genau diese Fälle hat die Rechtsprechung 2025 ins FernUSG gezogen – der Name auf der Verkaufsseite entscheidet nicht, sondern der tatsächliche Aufbau.
Woran du einen seriösen Anbieter erkennst
Die Zulassungsfrage ist ein Baustein, aber nicht der einzige. Ein paar Signale, die über die reine ZFU-Nummer hinaus für einen vertrauenswürdigen Anbieter sprechen:
- Klare Angaben zum Aufbau: Wie viele Live-Termine, wie viel Aufzeichnung, welche Betreuung? Wer das offenlegt, hat nichts zu verbergen.
- Nachvollziehbare Preise: ein genannter Preis statt „Preis erst im Verkaufsgespräch“. Verschleierte Preise sind ein Warnsignal.
- Widerrufsbelehrung und Impressum: vollständig und auffindbar, mit echtem Anbieter statt nur einer Landingpage.
- Keine Dringlichkeits-Masche: künstliche Verknappung („nur heute“, „nur 3 Plätze“) im Hochpreis-Coaching ist eher Verkaufsdruck als Substanz.
- Realistische Versprechen: konkrete Lerninhalte statt Einkommensversprechen. Zahlen wie „13.000 € im Monat“ gehören auf die Verkaufsseite, nicht in die Erwartung.
Die ZFU-Zulassung ist dabei das eine harte, überprüfbare Kriterium – der Rest ist gesunder Menschenverstand. Beides zusammen schützt besser als jedes Bauchgefühl allein.
Geld zurück: wie Betroffene vorgehen
Wer den Verdacht hat, ein zulassungspflichtiges Programm ohne Zulassung gekauft zu haben, geht am besten in dieser Reihenfolge vor:
- Fakten sichern: Vertrag, Rechnung, Kursbeschreibung und Werbeaussagen speichern – sie belegen den Lehrgangscharakter.
- Zulassung prüfen: im ZFU-Verzeichnis nachsehen und den Anbieter schriftlich nach der Zulassungsnummer fragen.
- Rechtlich einordnen lassen: Ob der konkrete Vertrag nichtig ist, ist eine Einzelfallfrage. Eine Erstberatung bei einer auf das FernUSG spezialisierten Kanzlei oder der Verbraucherzentrale schafft Klarheit.
- Rückforderung stellen: Ist der Vertrag nichtig, wird die Rückzahlung geltend gemacht – die Beweislast für eine ordnungsgemäße Zulassung liegt beim Anbieter.
Wichtig bleibt: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie soll dir helfen, die richtigen Fragen zu stellen, bevor du zahlst – und zu wissen, dass es einen gesetzlichen Hebel gibt, falls es doch schiefgeht.
Drei verbreitete Missverständnisse
„Es heißt Coaching, also ist es kein Fernunterricht.“ Der Name auf der Verkaufsseite ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist der tatsächliche Aufbau: bezahlte Wissensvermittlung, überwiegend räumlich getrennt, mit Erfolgskontrolle. Ob das Ganze „Coaching“, „Mentoring“ oder „Mastermind“ heißt, ändert daran nichts.
„Ein Hinweis in den AGB schützt den Anbieter.“ Ein Satz wie „Dies ist kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG“ bindet kein Gericht. Ob das Gesetz greift, entscheidet die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die Selbsteinordnung des Anbieters.
„Als Unternehmer bin ich außen vor.“ Das war die verbreitetste Annahme – und genau sie hat der BGH 2025 verworfen. Der Schutz des FernUSG gilt unabhängig davon, ob du als Privatperson oder als Selbstständiger buchst.
Häufige Fragen
Was ist eine ZFU-Zulassung?
Die ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln) prüft und lässt Fernlehrgänge zu. Nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) braucht jeder zulassungspflichtige Fernlehrgang diese staatliche Zulassung, bevor er verkauft werden darf. Die Zulassung soll sicherstellen, dass Inhalt und Anbieter geprüft sind.
Braucht ein Online-Kurs eine ZFU-Zulassung?
Wenn er die drei Merkmale von Fernunterricht erfüllt: entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegend räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem und eine Überwachung des Lernerfolgs. Der BGH hat 2025 klargestellt, dass auch überwiegend aus Aufzeichnungen bestehende Online-Kurse und Coachings darunterfallen können – dann ist eine Zulassung nötig.
Was passiert, wenn ein Kurs keine ZFU-Zulassung hat?
Ist ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang ohne Zulassung verkauft worden, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Bereits gezahlte Beträge sind dann grundsätzlich zurückzuerstatten. Seit dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 gilt das ausdrücklich auch gegenüber Unternehmern.
Gilt das FernUSG auch für Unternehmer und B2B-Coaching?
Ja. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das FernUSG auch dann gilt, wenn der Teilnehmer Unternehmer ist. Die frühere Annahme, B2B-Coaching sei ausgenommen, ist damit überholt.
Wie prüfe ich, ob ein Kurs ZFU-zugelassen ist?
Die ZFU führt ein öffentliches Verzeichnis zugelassener Fernlehrgänge. Dort lässt sich nach Anbieter oder Lehrgang suchen. Zugelassene Kurse haben zudem eine Zulassungsnummer, die seriöse Anbieter angeben. Findet sich weder ein Eintrag noch eine Nummer, lohnt eine Nachfrage beim Anbieter.
Passend dazu
Wir ordnen mehrere Kurs- und Seminarangebote ein und nennen dabei jeweils Preis und Rahmen – etwa im Blog. Die Zulassungsfrage solltest du bei jedem kostenpflichtigen Programm selbst prüfen; diese Seite erklärt, worauf es dabei ankommt.